Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15520
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08 (https://dejure.org/2010,15520)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.02.2010 - 1 A 655/08 (https://dejure.org/2010,15520)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Februar 2010 - 1 A 655/08 (https://dejure.org/2010,15520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,15520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anpassung von vor der rechtskräftigen Änderung des Vornamens entstandenen Personalakten an die neue Namensführung einer transsexuellen Person; Schutz des Betroffenen vor Offenbarung oder Ausforschung seines bis zum Entscheidungszeitpunkt geführten Vornamens; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Anpassung von vor der rechtskräftigen Änderung des Vornamens entstandenen Personalakten an die neue Namensführung einer transsexuellen Person; Schutz des Betroffenen vor Offenbarung oder Ausforschung seines bis zum Entscheidungszeitpunkt geführten Vornamens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98

    Arbeitszeugnis - Transsexuelle[r]

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08
    8/2947, Seite 14; hierzu auch BAG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 -, NJW 1991, 2723 = juris, dort Rn. 25 bis 27, LAG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 Sa 1337/98 -, NZA-RR 1999, 455, und Correll, NJW 1999, 3372 ff. (3375) - und damit erkennbar dazu beitragen, den Betroffenen vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte zu schützen und ihm auf diese Weise das Auftreten in der neuen Rolle zu erleichtern.

    vgl. insoweit (einen Anspruch auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses betreffend) LAG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 Sa 1337/98 -, a.a.O.

  • BVerwG, 12.12.2001 - 1 D 4.01

    "In-sich-beurlaubte" Beamtin des höheren Dienstes der Deutschen Post AG; Leiterin

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08
    - allgemein hierzu: Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 106 Vorläufiger Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 90 Rn. 24 ff., und Kathke, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2010, LBG 1981 § 102 Rn. 134 ff. ; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 1 D 4.01 -, NVwZ 2002, 1519 = juris, dort Rn. 45 und 52 - insbesondere durch die Regelungen in § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 107 Abs. 1 BBG (entsprechend zuvor §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BBG a.F.) und unter Berücksichtigung des durch § 5 Abs. 1 TSG ggf. ergänzend vermittelten Schutzes mag hier offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, die von ihr ergriffenen besonderen Schutzmaßnahmen (Anlegung einer neuen Akte nach Änderung der Vornamen, Beschränkung des Zugriffs auf die Akte auf einen eng umgrenzten Personenkreis) zu treffen.
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08
    8/2947, Seite 14; hierzu auch BAG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 -, NJW 1991, 2723 = juris, dort Rn. 25 bis 27, LAG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 Sa 1337/98 -, NZA-RR 1999, 455, und Correll, NJW 1999, 3372 ff. (3375) - und damit erkennbar dazu beitragen, den Betroffenen vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte zu schützen und ihm auf diese Weise das Auftreten in der neuen Rolle zu erleichtern.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08
    vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 -, BVerwGE 118, 10 = juris, dort Rn. 15, und Fürst, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Januar 2010, K § 90 Rn. 10.
  • Drs-Bund, 26.05.2009 - BT-Drs 16/13154
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08
    Dies können z. B. Schul-, Dienst- bzw. Arbeits-, Praktikum-, Schulungszeugnisse sein, die der Betroffene im Berufsalltag benötigt." (BT-Drs. 16/13154, Seite 6).
  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209).
  • OVG Hamburg, 27.05.2019 - 5 Bf 225/18

    Anspruch eines Beamten auf Personalaktenberichtigung bei Änderung des Vornamens

    Es hat zwar auch eine solche Auslegung vorgenommen (UA S. 7 Mitte); zuvor hat es aber (UA S. 7 oben) durch seine Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung (u. a. des Oberverwaltungsgerichts Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6 ff.) zum Ausdruck gebracht, dass es sein Ergebnis auch auf Grundlage der dort zugrunde gelegten weiteren Auslegungsmethoden gestützt hat.

    Das Gesetz geht jedoch im Gegenteil davon aus, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen diese Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Person offenbart werden dürfen (wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird), so dass sie bereits deshalb weiter existent bleiben müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.2.2010, 1 A 655/08, Rn. 7, juris; VG Berlin, Urteil vom 4.12.2012, 23 K 259.11, Rn. 20, juris, zum Melderegister).

    Entsprechend sind auch die in diesem oder ähnlichem Zusammenhang bisher erfolgten Entscheidungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie des Bundesgerichtshofs ausgefallen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a. a. O., Rn. 6 ff.; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris, Rn. 24 ff.; VG Berlin, Urt. v. 4.12.2012, a. a. O., Rn. 20 f., und nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 6 f.: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf rückwirkende Änderung des Melderegisters; BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZB 12.14, NJW 2015, 2116, juris Rn. 8 ff.: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf rückwirkende Änderung des Handelsregisters; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf Neuausstellung einer Einbürgerungsurkunde).

  • VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
    Diese Regelungen normieren zwar die angeführten Grundsätze, das Ausforschungs- und das Offenbarungsverbot, jedoch begründen diese Verbote entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; entsprechend VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

    Die Vorschriften verbieten jedoch nicht das unveränderte Bestehenlassen der früheren Dokumente, so dass eine Pflicht, alle Vorgänge in der Vergangenheit zu berichtigen, dieser Regelung nicht entnommen werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O.).

    Dieses - gescheiterte - Gesetzesvorhaben bestätigt, dass die vorhandene Regelung aus § 5 Abs. 1 TSG einen solchen Anspruch gerade nicht beinhaltet (dazu ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 8ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, a.a.O., Rn. 6).

    Ein solches öffentliches Interesse stellen die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten dar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 23ff.; so auch VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 24).

    Gleichwohl führt ein Austausch (auch der von der Beklagten ausgestellten Dokumente) insgesamt dazu, dass die Personalakte ein zutreffendes und objektives Bild über die Persönlichkeit des Beamten und seine dienstliche Laufbahn nicht mehr zu vermitteln vermag, so dass der Grundsatz der Richtigkeit der Personalakten nicht mehr gewahrt wäre (OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 29; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25).

    Dies ist aber nicht der Fall (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 6ff.; so auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

  • VG Hamburg, 19.08.2021 - 20 K 3519/19

    Erfolglose Klage auf Anpassung einer Beförderungs- und

    Jedoch begründen diese Verbote entgegen ihrer Rechtsansicht keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.2019, 5 Bf 225/18.Z, juris Rn. 12 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 21 K 6338/15, juris Rn. 16 ff.; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24 ff.).

    Die Vorschrift verbietet vielmehr, ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Vornamen diese zu offenbaren oder auszuforschen, nicht jedoch das unveränderte Bestehenlassen der früheren Dokumente, so dass eine Pflicht, Vorgänge in der Vergangenheit zu berichtigen, dieser Regelung nicht entnommen werden kann (vgl. ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O.).

    Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., juris Rn. 8 ff.).

    Dies ist aber nicht der Fall (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.2019, 5 Bf 225/18.Z, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris Rn. 5ff.; OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2016 - 1 B 203/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vernichtung einer Papierpersonalakte; Drohen

    Aus dem in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG normierten Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte, siehe dazu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 A 655/08 -, ZBR 2010, 208 = juris, Rn. 23 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 12 Rn. 18, jeweils m. w. N., sowie dem in § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Richtigkeit der Personalakte folgt, dass bei einer Umwandlung einer Papierpersonalakte in eine rein elektronische Personalakte alle in der Papierpersonalakte enthaltenen Unterlagen vollständig und in lesbarer Form übernommen werden müssen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 5 N 3.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); Vornamensänderung nach

    Einen - weitergehenden - Anspruch auf Löschung des früheren Vornamens im Melderegister vermittelt § 5 Abs. 1 TSG erkennbar nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12714 -, juris Rn. 9 ff. zum Begehren auf Löschung eines vormals männlichen Vornamens im Handelsregister; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 A 655/08 -, juris Rn. 5 ff. zur Anpassung der Personalakten an einen geänderten Personenstand für den Zeitraum vor der Änderung).
  • VG München, 20.09.2012 - M 17 K 11.5453

    Neuausstellung eines Realschulzeugnisses nach Geschlechtsumwandlung; Änderung des

    Denn nur so ergibt das Verbot einer Ausforschung oder Offenbarung in diesem Zusammenhang einen erkennbaren Sinn (vgl. OVG NRW vom 5.2.2010, ZBR 2010, 208-211).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht